LG Berlin – Gerichtsstand – Berufung bei ausländischem Vermieter

Wohnt der Kläger im Ausland oder hat die klagende Firma oder Organisation ihren regulären Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Ausland, dann ist auch in Mietsachen die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts beim Kammergericht einzulegen; eine beim Landgericht Berlin eingelegteBerufung ist als unzulässig zu verwerfen.

LG Berlin 67 S 256/02 vom 07.11.2002 in GE 2003, 189

Eine Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1.b) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) beschert uns diese Neuerung. Betroffen sind ausländische Vermieter (es kommt auf den Grundstückseigentümer und nicht dessen deutschen Verwalter an), Mieter ausländischer Firmen die in Deutschland nur eine Zweigniederlassung haben (wie etwa die Jewish Conference of Material Claims Inc) und diese Sonderzuständigkeit ist immer dann begründet, wenn die Firma nach ausländischem Recht firmiert oder den ausschließlichen Lebensmittelpunkt im Ausland hat.

Vorsicht: In solchen Fällen ist auch eine Kostenvolltreckung stark erschwert und deshalb durch den klagenden Ausländer auf Antrag eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gemäß § 110 ZPO zu stellen. Diese Vorschrift gilt aber nur für EU-Ausländer.

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