BGH: Alte vertragliche Fristenregelungen bleiben wirksam

§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, auch wenn die Klauseln nur wörtlich oder sinngemäß die damalige gesetzliche Regelung wiedergeben Art. 229 § 3 X EGBGB.

BGH VIII ZR 240/02 vom 18.06.2003; GE 2003, 1147; NZM 2003, 711


Die lange erwartete Entscheidung des BGH zur Fortgeltung der „Altfristen“ in normalen Formularmietverträgen fällt aus wie erwartet:

Praktische jede Verweisung auf alte gesetzliche Kündigungsfristen vor dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform bleibt wirksam. Bei Altverträgen ist daher in aller Regel nicht die kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 573 c BGB anwendbar.

Der einzige Berliner Formularmietvertrag, der auf die „jeweils gültigen gesetzlichen Kündigungsfristen“ Bezug nimmt und daher nicht mit den alten Fristen weiter gilt, ist das ältere Formular des Haus und Grund Berlin.

Der Gesetzgeber arbeitet bereits an einem „BGH-Korrektur-Gesetz“ um den 2001 verschlampten „Gesetzgeberwillen“ durchzusetzen. Das Gesetz gilt dann aber nur noch für neue Kündigungen, also Kündigungen, die nach dem 01.07.2005 zugegangen sind. Zu diesem Stichtag ist das „Korrekturgesetz“ nämlich in Kraft getreten.

In jedem Falle bleibt der vertraglich vereinbarte Ausschluss der Kündigung für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren ab Vertragsbeginn wirksam.

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