BGH: Keine doppelte Renovierungsvereinbarung!

Schönheitsreparaturen – Endrenovierung und starre Renovierungsfristen

Wenn die Schönheitsreparaturen formularmäßig laufend (turnusmäßig) und als Endrenovierung auf den Mieter abgewälzt werden, verstößt das wegen unangemessener Benachteiligung gegen das AGB Gesetz und ist unwirksam.Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beide Klauseln äußerlich getrennt sind, also eine Klausel im Mietvertrag steht und die andere im Anhang.

BGH VIIIZR 335/02 vom 25.06.2003; NZM 2003, 755

Problemlage: Ganz viele Formularmietverträge enthalten so genannte „starre Renovierungsfristen“, die sinngemäß etwa lauten:

Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreparaturen nach Bedarf, mindestens jedoch in Wohnräumen alle 3 Jahre, in Küchen und Bädern alle 2 Jahre…durchzuführen“

Solche starren Renovierungsfristen sind jedoch nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH schon für sich allein unwirksam, wenn sie nicht nach Bedarf und konkretem Renovierungszustand verlängert werden können (hier suchen mit „starre Renovierungsfristen“.

Mit dieser Entscheidung stellt der BGH ergänzend klar, dass auch die „normale“ Abwälzung der Schönheitsreparaturen in Verbindung mit einer formularmäßigen Verpflichtung zur Endrenovierung durch den Mieter unwirksam ist.

Bewertung: Das kommt in der Praxis oft vor. Erfreulich und praxisgerecht auch, dass der BGH nicht darauf abstellt, wo im Mietvertrag die benachteiligenden Regelungen vereinbart sind.Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen sollte immer nur an einer Stelle im Mietvertrag und immer nur hinsichtlich der laufenden Schönheitsreparaturen erfolgen. Ansonsten ist die Vereinbarung insgesamt unwirksam.

Einfach ausgedrückt ist in aller Regel die Vereinbarung einer Endrenovierung im Wohnraum-Mietvertrag unwirksam und führt dazu, dass der Mieter Schönheitsreparaturen überhaupt nicht durchführen muss.

Empfehlung: Auf keinen Fall sollte der Vermieter eine Endrenovierung vereinbaren. Auf keinen Fall sollte der Mieter mit einer solchen Klausel ohne vorherige Beratung überhaupt Schönheitsreparaturen durchführen.

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