BGH – Miethöhebegrenzung durch Vereinbarung nach Modernisierung

Zur Frage der Fortgeltung einer wegen öffentlicher Förderung von Modernisierungsmaßnahmen vertraglich vereinbarten Beschränkung von Mieterhöhungen, wenn der neue Vermieter das Wohnhaus in der Zwangsversteigerung erworben hat, ohne die Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Fördervertrag von dem Rechtsvorgänger zu übernehmen.

BGH, Urteil vom 10.09.2003 -VIII ZR 58/03- in WuM 2003, 694 und GE 2004, 292

Eine mit öffentlichen Mitteln modernisierte Wohnung war zwangsversteigert worden. Der Mieter berief sich gegenüber dem Erwerber auf die besondere Vereinbarung im Mietvertrag, wonach die öffentliche Förderung zu berücksichtigen ist.

Der BGH stellt klar, dass der Erwerber sich keine Kürzungsbeträge anrechnen lassen muss, weil ihm keine öffentlichen Mittel für die Modernisierung zu Gute kamen. Die vertragliche Vereinbarung, welche keine vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittel vorsah oder regelte, sei aber voraussichtlich zu Gunsten des Mieters wirksam.

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