BGH – Bruttokaltmiete als Ausgangswert für Kappungsgrenze

Ausgangswert für die Berechnung der Kappungsgrenze ist die Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete), wenn eine solche vereinbart oder vertraglich geschuldet ist.

Der Begriff „Miete“ in § 558 BGB ist entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als vom Mieter zu zahlender Betrag ohne zusätzlich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen zu verstehen.

BGH, Urteil vom 19.03.2003 -VIII ZR 160/03- in GE 2004, 349, WuM 2004, 153

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