BGH: Umlage von Grundsteuer auch nach (vereinbarter-) Wohnfläche

Abrechnung von Grundsteuer hinsichtlich einer Eigentumswohnung

Die Umlage von Grundsteuern im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen ist jedenfalls dann zulässig, wenn dieser Umlagemaßstab vertraglich vereinbart ist.

BGH VIIIZR 169/03 vom 26.05.2004; GE 2004, 879


Sachverhalt: Der Vermieter rechnete die Grundsteuer im Verhältnis der Wohnung zur Gesamtfläche des Hauses ab. Der Mietvertrag enthielt eine Regelung, wonach die Betriebskosten „mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten“ nach dem Verhältnis der Wohnflächen abgerechnet werden.

Problemlage: Es wird teilweise vertreten, die Umlage der Grundsteuer müsse im Verhältnis der Jahresrohmieten (die Bemessungsgrundlage für die Heranziehung zur Grundsteuer sind). In jedem Fall unzulässig ist die Umlage von Grundsteuer nach Fläche, wenn Gewerbemieter im Haus mit hohen Mieten überproportional zur Entstehung von Grundsteuer beitragen. In solchen Fällen bleibt das Verhältnis der Jahresrohmieten oder ein anderer „dem unterschiedlichen Verbrauch der Nutzergruppen Rechnung tragender-“ Maßstab verbindlich, weil die Umlage nach Fläche nicht der Billigkeit entspricht.

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