LG Berlin – Keine Herabsetzung der Miete wegen gesunkener Betriebskosten

Bei vereinbarter Bruttomiete ist eine Herabsetzung der Miete wegen gesunkener Betriebskosten nicht möglich, wenn unklar ist, welche Be­triebskosten in der Miete in welchem Umfang enthalten sind.

LG Berlin v. 18.5.2004 – 65 S 46/04 -, GE 2004, 1396

Es ging um eine vor dem 1.9.2001 vereinbarte Bruttokaltmiete, für die nach Art. 229 § 3 Nr. 4 EGBGB altes Recht, nämlich § 4 Abs. 4 MHG Anwendung findet. Der Vermieter hatte seit Mietvertragsbe­ginn noch keine Betriebskostenerhöhung nach § 4 Abs. 2 MHG vor­genommen, sondern lediglich eine Mieterhöhung nach § 2 MHG. Der Mieter forderte danach eine Mietherabsetzung wegen gesunke­ner Betriebskosten.Das LG meinte, dieser Anspruch sei rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Damit eine Senkung möglich sei, be­dürfe es „einer Vereinbarung, welche Kosten Betriebskosten sind, damit ein Vergleich zur Feststellung der Senkung der Betriebskos­ten überhaupt angestellt werden kann. Ein solcher Vergleich ist nur möglich, wenn entweder eine Vereinbarung getroffen war, welche Betriebskosten in der Miete enthalten sein sollten, oder zumindest eine Konkretisierung durch eine Erhöhungserklärung stattgefunden hatte. Bei der schlichten Vereinbarung einer Bruttokaltmiete ist dies jedoch nicht der Fall, denn der Anteil der Betriebskosten ist hierbei gerade bewusst offengelassen worden.“ Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, wird aber wegen der geringen Bedeutung der Übergangsvorschrift und wegen der Schwierigkeiten, solche Ansprüche zu berechnen, wohl auch beim BGH Bestand haben.

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