LG Berlin: Auszugsrenovierung und laufende Schönheitsreparaturen

Der Mieter schuldet keine Durchführung der Schönheitsreparaturen, wenn er neben der Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen formularvertraglich ver­pflichtet wird, bei Auszug die Wohnung „in einem bewohnbaren tadellosen Zustand“ zu übergeben.

LG Berlin v. 29.6.2004 63 S 34/04 -‚ MM 04, 339

Aus den Urteilsgründen: Zwar ist die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen regelmäßig zuläs­sig. In Verbindung mit der zusätzlichen Ver­einbarung in der Anlage zum Mietvertrag, wonach die Wohnung bei Auszug „in einem bewohnba­ren tadellosen Zustand“ zu übergeben ist, erfolgt jedoch ei­ne unangemessene Benachteiligung. Denn die Beklagte wird hier­durch neben den laufenden Schönheitsreparaturen auch zu einer End­renovierung unabhängig von etwa zuvor turnusmäßig vorge­nommenen Schönheitsreparaturen ver­pflichtet.

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