LG Köln – Farbwahl und Leimfarben bei Auszugsrenovierung

  1. Die Vereinbarung im Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach der Mieter verpflichtet ist, die notwendigen Farben sichvom Vermieter angeben zu lassen und im Malerfachgeschäft zu kaufen, ist unwirksam.
  2. Verwendet der Mieter, ohne zur Renovierung verpflichtet zu sein, eine Leimfarbe für den Innenanstrich, erwächst dem Vermieter hieraus nur ein Schaden, wenn der Wohnungszustand dadurch schlechter wird als ein unrenovierter Zustand wäre.

LG Köln, Beschluss vom 26.01.2005 – 1 S 106/04- in WuM 2007, 125

Aus dieser Kölner Entscheidung können Vemieter drei wichtige Lehren ziehen:

  • Eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter die Verwendung bestimmter Farben oder Bezugswege für Farben „aufdrückt“, ist unwirksam
  • mit der Folge, dass der Mieter ingesamt nicht renovieren muss und
  • selbst unfachgerechte Anstriche (Leimfarben sind sehr aufwändig abzuwaschen) begründen dann nur insoweit einen Schadensersatzanspruch, als sie Mehrkosten gegenüber der Rückgabe einer unrenovierten Wohnung verursachen

Es gibt nur ganz selten Fälle, wo eine Farbwahl oder Wahl der Renovierungsmaterialien aus ökologischen und/oder denkmalschutztechnischen Gründen zwingend ist. Und in solchen Fällen sollte der Vermieter besser die Renovierung selbst übernehmen und dem Mieter sinngemäß Veränderungen an den verwendeten Materialien durch Individualvereinbarung untersagen.

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