BGH – Kündigung nur gegenüber verbliebenem Mieter

  1. Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach dem Auszug eines Mitmieters allein gegenüber dem die Wohnung weiter nutzenden Mieter ausgesprochen worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3.3.2004 – VIII ZR 124/03 -, NJW 04, 1797).
  2. Es ist treuwidrig, wenn sich der in einer Wohnung verbliebene Mieter mehrere Jahre nach Auszug des ehemaligen Mitmieters darauf beruft, die Kündigung sei nur ihm selbst gegenüber, nicht aber gegenüber dem Mitmieter ausgesprochen worden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ausgezogene Mieter seinerseits den Auszug dem Vermieter mitgeteilt hatte und auch einen Anspruch auf gemeinsame Kündigung des Mietverhältnisses zur Abwicklung der Mietergemeinschaft gehabt hätte.

BGH Urteil vom 16.3.2005 – VIII ZR 14/04 – in WuM 2005, 341; GE 2005, 10

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