KG: Dezente Schönheitsreparaturen und Vertragsverletzung

Auch wenn ein Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss er, wenn er gleichwohl Arbeiten vornimmt, dies in einer Art und Weise tun, die die Grenzen des normalen Geschmacks nicht überschreiten: Kräftige Farbtöne oder verschiedene Farbtöne auf einer Wand berücksichtigen diese Grenze nicht, wohl aber Pastellfarben.

KG, Teilurteil vom 09.06.2005 – 8 U 211/04, NZM 2005, 663

Die – wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigten – Mieter waren angesichts einer Mietzeit von nur 5 Monaten nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, hatten aber gleichwohl in einzelnen Zimmern die Wände wie aus dem Tenor ersichtlich gestrichen. Durch die ungewöhnliche Farbwahl haben sie aber den Zustand der Wohnung nach Ansicht des Senats so verschlechtert, dass sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Sie haben ihre vertragliche Nebenpflicht durch die „Verschlimmbesserung“ schuldhaft verletzt.

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