LG Berlin – Angabe eines falschen Rasterfeldes im Mieterhöhungsverlangen –

Die Angabe eines falschen Rasterfeldes im Mietspiegel macht ein Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.

Urteil des LG Berlin, 62 S 120/08, 14.07.05, GE 2005, 1063

Mit dieser Entscheidung weicht die 62. Zivilkammer ab von der vermeintlich herrschenden Auffassung innerhalb der Rechtssprechung zu vormals § 2 MHG, jetzt § 558a BGB (LG Berlin GE 1990, 1257; LG Mönchengladbach WuM 1992, 196: nur wenn Mietspiegel beigefügt und Feld markiert ist; AG Hamburg NJWE-MietR 1996, 268; AG Charlottenburg GE 1997, 369). Allerdings wurde diese Auffassung innerhalb der Rechtsprechung auch schon zu § 2 MHG vertreten (LG Berlin ZMR 1998, 347; AG Berlin Schöneberg GE 1991, 193). Auch Börstinghaus in Schmidt-Futterer § 558a BGB RN 40 geht davon aus, dass es sich bei der Eingruppierung in das richtige Rasterfeld nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handele, sondern um eine Frage der materiellen Wirksamkeit.

Im Wesentlichen begründet dies die 62. Zivilkammer damit, dass es seit der Mietrechtsreform gem. § 558a Abs. 3 BGB erforderlich ist, selbst wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht auf den Mietspiegel gestützt wird, aber ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt (der Berliner Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel i. S. d. § 558d BGB), die zutreffenden Mietspiegelwert mitzuteilen. Hieraus wird der „Erst-Recht-Schluss“ gezogen, dass wenn das Mieterhöhungsverlangen auf das Begründungsmittel des qualifizierten Mietspiegels gestützt wird, erst recht der zutreffende Mietspiegelwert anzugeben ist. Dieses Begründungserfordernis dient nämlich dazu, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, an Hand der ihm mitgeteilten konkreten Werte zu überprüfen, ob er dem Verlangen zustimme oder nicht.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen, allerdings ist diesbezüglich keine Entscheidung des BGH bekannt.

Die 67. Zivilkammer des LG Berlin vertritt zu § 558a Abs. 3 BGB eine andere Auffassung, allerdings nur mit Verweis auf Börstinghaus in Schmidt-Futterer und den dort gesammelten (divergierenden!) Hinweisen auf die Rechtssprechung:

„Das Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb unzureichend, weil sich der Vermieter zur Begründung der Mieterhöhung auf ein falsches Rasterfeld im Mietspiegel berufen hat. Die Bezugnahme auf ein falsches Rasterfeld eines Mietspiegels hat nicht zur Folge, dass das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist. Dies entspricht der herrschenden Auffassung (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 a RN. 40 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Frage, ob das angegebene oder ein anderes Rasterfeld des Mietspiegels zur Prüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann, ist eine Frage der materiellen Begründung des Anspruchs.“

Urteil LG Berlin vom 15.01.2007, 67 S 305/06, MM 2007, 147

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