Der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz stellt auch im Empfangsbereich des in Berlin zu empfangenden terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) weiterhin eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Die dafür erforderlichen Arbeiten sind deshalb vom Mieter zu dulden.
BGH v. 20.7.2005 – VIII ZR 253/04 – WuM 2005, 576-578, GE 2005, 1056
Sachverhalt: Es war zunächst eine Gemeinschaftsantennenanlage vorhanden. Diese wurde auf eine Gemeinschafts-Satellitenanlage mit nur 5 empfangbaren Programmen umgestellt. Nun verlangte die Vermieterin Zustimmung zum Anschluss der Wohnung an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz.
Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung mit der Begründung, dass seit Einführung des Digitalfernsehens in Berlin der Fernsehempfang hier in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer SetTop-Box möglich sei. Die Mieterin wurde in allen Instanzen zur Duldung verurteilt.
Problemlage: Die Entscheidung gibt weniger her, als man denken sollte. Zu entscheiden war nur die Umrüstung von einer Satellitenanlage mit wenig Programmangebot auf rückkanalfähiges Breitbandkabel. Das ist (schon wegen der im Breitbandkabel möglichen zusätzlichen Programminhalte) in jedem Falle ein Modernisierung, so dass es auf das Vorhandensein von DVBT in Berlin nicht ankommt.
Die Entscheidung lässt Rückschlüsse zu:
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Es kann nunmehr nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Breitbandkabel ohne Rückkanalfähigkeit zu einer Wertverbesserung führt, die gemäß § 559 BGB auf die Mieter umgelegt werden kann (so schon AG Tempelhof/Kreuzberg v. 6.4.2004 – 12 C 444/03 -).
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Die Einrichtung von Breitbandkabel stellt jedenfalls dann eine Wertverbesserung dar, wenn mit der Einrichtung zusätzliche Programmangebote (Hörfunk, Internet) verbunden sind.