BGH – Modernisierungszuschlag für Isolierglasfenster II

BGH zu den Anforderungen einer Mieterhöhung nach Modernisierung wegen Fenstereinbau (Isolierglasfenster)

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Ersetzt der Vermieter vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser Maßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB nur dann erhöhen, wenn er in der Erläuterung der Mieterhöhung nach § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster (etwa durch Angabe des Wärmedurchgangskoeffizienten) beschreibt, sondern auch den Zustand der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen entsprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität der alten Fenster hat.

BGH v. 25.1.2006 – VIII ZR 47/05 – in WuM 2006, 157; GE 2006, 318

Der BGH rudert zurück. Hatte er zuvor den Austausch von Kastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster noch als Modernisierung angesehen, schraubt er jetzt die Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung hoch.

Dies erscheint wenig gelungen. Es handelt sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Innenbereich. Der Mieter muss daher bereits bei Ankündigung der Maßnahme prüfen können, ob er zur Duldung verpflichtet ist.

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