BGH – Kündbarkeit Servicevertrag im betreuten Wohnen

BGH zum Servicevertrag für betreutes Wohnen

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Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens („Service-Wohnen“) ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

BGH v. 23.2.2006 – III ZR 167/05 – WuM 2006, 204

Ein heikles Thema: Die besonderen Leistungen eines Vermieters im betreuten Wohnen mit überwiegender Wohnraumnutzung sind nach allgemeiner Ansicht nicht im Rahmen der allgemeinen Betriebskosten abrechenbar. Richtig und zulässig ist vielmehr der Abschluss eines gesonderten Servicevertrages für diejenigen Leistungen, die nicht Betriebskosten im engeren Sinne sind.

Der BGH stellt klar, dass eine solche Vertragsaufspaltung nicht generell sittenwidrig (sondern vielmehr zweckmäßig) ist und macht Ausführungen zu Kündbarkeit und Gewährleistung im Rahmen solcher Serviceverträge.

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