BGH – doch keine Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen

In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

BGH v. 29.3.2006 – VIII ZR 191/05 – WuM 2006, 383; GE 2006, 844

Bewertung: Der BGH rudert zurück! Wurde (mit komplizierten Einschränkungen) in der im Leitsatz zitierten Entscheidung noch die Rückforderung sämtlichter Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht fristgerecht erfolgter Abrechnung für zulässig gehalten, gilt dies jetzt nicht mehr. Der Mieter muss sein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Betriebskostenvorschüssen möglichst unverzüglich nach Ablauf der Jahresfrist für die Abrechnung ausüben. Und der Vermieter sollte sich bemühen, die Abrechnung fristgerecht vorzulegen 🙂

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