LG Berlin: Abflussprinzip bei Betriebskostenabrechnung zulässig

Dem Vermieter ist es grundsätzlich möglich, Betriebskosten nach dem so genannten Abflussprinzip bei der Betriebskostenabrechnung einzustellen. Dann muss aber nach diesem Prinzip auch einheitlich abgerechnet werden. Gegen das Abflussprinzip bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn das Mietverhältnis längere Zeit besteht und deswegen eine Belastung des Mieters mit fremdem Verbrauch vor Mietbeginn nicht gegeben ist.

LG Berlin, Urteil vom 10.03.2006 – 64 S 484/05 – in GE 2006, 725

Sachverhalt: Das ursprünglich mit einer Ölzentralheizung versehene Mietshaus wurde im Jahr 2002 auf Fernwäme umgestellt. Die Rechnung des Fernwärmeversorgers für den Zeitraum September bis Dezember 2002 vom 30.01.2003 wurde durch den Vermieter in 2003 bezahlt und mit in die Heizkostenabrechnung 2003 eingestellt.

Problemstellung: Bei der Durchführung von Heizkostenabrechnungen und Wasserkostenabrechnungen, die naturgemäß sehr starken Verbrauchsschwankungen unterliegen, ist nach ganz überwiegender Auffassung nur das Rechnungsabgrenzungsprinzip zulässig. Energiekosten müssen also der Abrechnungsperiode zugeordnet werden, in der sie angefallen sind. Von diesem Grundsatz weicht diese Entscheidung des Landgerichts aus besonderen Gründen zu Gunsten des Vermieters ab. Es handelte sich um ein sehr langjähriges Mietverhältnis, so dass dem Vermieter in diesem Einzelfall aus dem eigentlich unzulässigen Abrechnungsmodus keine Nachteile entstanden.

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