BGH – Betriebskosten bei Leerstand

Wenn die („kalten“) Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Flächenschlüssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter den Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen.

BGH v. 31.5.2006 – VIII ZR 159/05 – WuM 2006, 440; GE 2006, 1030

Eine häufige Frage von Mietern: Warum trägt der Vermieter die Kosten des Leerstandes nicht.

Die richtige Antwort: Tut er doch, indem er die nach anteiliger Fläche ermittelten Betriebskosten selbst trägt; denn diese Kosten werden dem Vermieter nicht erstattet. Weitere Vorwegabzüge sind nicht erforderlich. Der Umlageschlüssel (anteilige Fläche / Gesamtfläche einschließlich Leerstände) bleibt immer gleich.

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