BGH – Betriebskostenabrechnung durch Zwangsverwalter

Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen.

BGH v. 3.5.2006 – VIII ZR 168/05 – WuM 2006, 402; GE 2006, 907

Dies ergibt sich -wie viele Mieter und deren Anwälte leider nicht wissen- bereits aus dem Gesetz:

§ 556 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. BGB in Verbindung mit § 152 Abs. 2 ZVG regelt dass der Zwangsverwalter auch für die vor seiner Einsetzung liegenden Zeiträume Abrechnung zu erteilen hat. Tut er das nicht kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Betriebskostenvorauszahlungen geltend machen.

Der BGH stellt weiter klar, dass der Zwangsverwalter mit Nachforderungen für mehr als ein Jahr zurückliegende Zeiträume ebenfalls ausgeschlossen ist.

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