OLG Düsseldorf – Untervermietungserlaubnis und Änderung des Nutzungszwecks

Der mietvertragliche Nutzungszweck „Grillstube (Gaststätte)“ umfasst zwar den Betrieb einer Pizzeria, nicht aber einen „Pizza-Taxi Betrieb“.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2006 – I-24 U 179/05- in GE 2007, 293

Das Olg Düsseldorf stellt klar, dass wesentliche Änderungen des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks (hier: Lieferservice statt Gastronomie) den Vermieter berechtigen, die Erlaubnis zu Untervermietung zu verweigern.

Das Gericht stellt entscheidend darauf ab, dass die Einrichtung des Lieferservice mit einer erheblichen Ausweitung der Fahrzeugbewegungen und des Fuhrparks verbunden ist.

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