KG – Schönheitsreparaturen, Erfüllungsverweigerung und Aufforderung

  1. Zieht ein Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen, kann in diesem Verhalten eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegen.
  2. Voraussetzung dafür ist aber grundsätzlich, dass der Vermieter dem Mieter zuvor konkret mitgeteilt hat, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen sind.
  3. Stehen zwischen dem Zeitpunkt der Rückgewähr und dem Einzugstermin des Nachmieters drei Wochen Zeit zur Verfügung, kann allein wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen rechtfertigen. Der Vermieter ist vielmehr weiterhin verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Frist zur Vornahme der geforderten Schönheitsreparaturen zu setzen.
  4. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Frist von 14 Tagen zur Vornahme der Renovierung einer kompletten Wohnung ausreichend ist.

KG, Urteil vom 30.10.2006 – 8 U 38/06- in WuM 2007, 71

Anmerkung:

Das Kammergericht behandelt häufige Probleme der Erfüllungsverweigerung des Mieters bei Auszug. Vermieter merken sich:

  • In jedem Fall muss dem Mieter konkret (schriftlich!) mitgeteilt werden, welche Schönheitsreparaturen er ausführen soll.
  • Geschieht das nicht, dann kann schon begrifflich keine Erfüllungsverweigerung vorliegen und damit entsteht kein Schadensersatzanspruch.
  • Auch eine bevorstehende Neuvermietung macht eine Aufforderung mit Fristsetzung nicht entbehrlich.
  • Zwei Wochen Frist reichen auch für eine Komplettrenovierung aus.
  • In keinem Fall sollte daher (weil der Mieter einfach geht oder verbale Ablehnung äußert) auf die schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung verzichtet werden.

(az)

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