BGH – Angaben zur Untermiete bei Gewerbemiete

1. Zum Umfang der Auskunft, die der gewerbliche Vermieter vom Mieter verlangen kann, wenn dieser um die Erlaubnis zur Untervermietung nachsucht.

2. Bei Gewerbemiete kann der Vermieter eine persönliche Vorstellung des Untermieters und erweiterte Angaben zu dessen persönlichen Verhältnissen und Bonität verlangen, wenn eine Betriebspflicht besteht oder die Umstände (hier: Vermietung einer großen Teilfläche eines Einkaufszentrums) dies notwendig erscheinen lassen. [LS der Redaktion]

BGH v. 15.11.2006 – XII ZR 92/04 – NJW 2007, 288; GE 2007, 142

Sachverhalt: Der Mieter einer großen Teilfläche eines Einkaufszentraums mit einem langjährigen Mietvertrag hatte einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis nach Prüfung durch den Vermieter. Es bestand Betriebspflicht. Der Mieter beantragte die Untermieterlaubnis an einen chinesischen Restpostenhändler, ohne nähere Angaben zu machen und verweigerte persönliche Vorstellung des Untermieters sowie weitere Angaben zur Bonität. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis. Der Mieter kündigte den Mietvertrag vorfristig und bekam damit Recht.

Bewertung: In der gewerblichen Miete hat der Hauptvermieter ein elementares Interesse daran, die wesentlichen Bedingungen einer geplanten Untervermietung – namentlich Miethöhe und Vertragsdauer – zu erfahren, ebenso wie – jedenfalls wenn der Hauptmieter eine Betriebspflicht übernommen hat – sich ein Bild über die wirtschaftliche Situation des ins Auge gefassten Untermieters machen zu können. Allein der Umstand, dass der Hauptmieter dem Hauptvermieter für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Hauptmietverhältnis einzustehen hat, reicht in solchen Fällen – schon weil es zu Räumungsproblemen bzw. zu für Einkaufszentren abträglichen Leerstandszeiten kommen kann – nicht aus, um ohne derartige Angaben die Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung verlangen zu können.

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