LG Berlin – Umlagefähigkeit von Hauswartskosten (Sicherheit und Ordnung)

Kosten der Tätigkeit eines Hauswartes oder einer Hauswartsfirma aus den Tätigkeitsfeldern „Sicherheit“ und „Ordnung“ gehören zu den umlagefähigen Hauswartskosten .
LG Berlin, Urteil vom 4.12.2006 – 67 S 223/06 -, GE 2007, 851

Das Landgericht sieht folgende Tätigkeiten als umlagefähige Betriebskosten an:

Zum Sicherheitsbereich gehören die Kontrolle
• der Zugänglichkeit von Rettungs- und Fluchtwegen,
• des ordnungsgemäßen Verschlusses der Außentüren,
• der Funktionsfähigkeit von Abflüssen im Keller und auf dem
Grundstück,
• der Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen,
• des ordnungsgemäßen Zustandes der haustechnischen Anlagen,
der Kontrolle von Handwerkern bei der Erledigung
von umlagefähigen Wartungsarbeiten und
• der Kontrolle von Fremdfirmen bei der Erledigung von umlagefähigen
Arbeiten, die die Reinigung und Gartenpflege
betreffen, sowie
• die Erreichbarkeit in Notfällen.
Zum Ordnungsbereich werden
• die Einhaltung von Ruhezeiten,
• die Kontrolle der Waschküche und des Trockenbodens und
• die generelle Überprüfung der Gemeinschaftsanlagen auf
ordnungsgemäße Nutzung
gerechnet.

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