OLG Brandenburg – Gesamtschuldnerausgleich zwischen Mietern

1. Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung allein weiter bewohnt, hat regelmäßig keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung.

2. Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will. Zieht der verbleibende Ehegatte nach Ablauf der Überlegungsfrist nicht aus, so entfällt ein gesamtschuldnersicher Ausgleichsanspruch, auch für die Zeit der Überlegungsfrist.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 04. Januar 2007 – 9 U 18/06 – in NZM 2007, 822-824 = NJW-RR 2007, 887-888

Eine sinnvolle Entscheidung über das umstrittene Thema, wer von mehreren Mietern beim Gesamtschuldnerausgleich nach Inanspruchnahme eines Mieters durch den Vermieter, schlussendlich im Innenverhältnis auf den Kosten „sitzenbleibt“. Bei dieser Entscheidung ist es unerheblich, dass es sich um Eheleute handelt, denn die Lösung zielt einzig auf den Gesamtschuldnerausgleich ab. Gesamtschuldner sind alle diejenigen die den Mietvertrag mit unterschrieben haben zueinander.

Gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner hinsichtlich der Erfüllung von Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung zu gleichen Teilen verpflichtet.

Dies ändert sich allerdings, wenn nur noch einer alleine die Wohnung nutzt. Dann hat dieser im Innenverhältnis allein den Mietzins zu zahlen.

Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn es sich um eine sogenannte „aufgedrägte Bereicherung“ handelt. Dies kann der Fall sein, wenn die Wohnung für den „Zurückgebliebenen“ allein zu groß, zu teuer o. ä. ist und dieser sich eine neue Wohnung suchen muss. Hier kann unter Umständen eine Kostenbeteiligung des „Ausgezogenen“ für hälftig drei Monate in Betracht kommen (gesetzliche Kündigungsfrist).

Praxistip:

Derjenig der auszieht sollte gleich eine Vollmacht zur Kündigung der Wohnung für den anderen beweisbar zurücklassen, damit es diesem obliegt die Entscheidung zu fällen, ob die Wohnung gekündigt wird oder nicht.

Auch hat derjenige der ausgezogen ist, aufgrund der nach außen bestehenden Haftung gegenüber dem Vermieter dann einen klagbaren Anspruch gegen denjenigen der in der Wohnung zurückbleibt, dass dieser die Kündigung gegenüber dem Vermieter erklärt (derjenige der auszieht, trägt immer noch weiter das Insolvenzrisiko desjenigen der die Wohnung nutzt).

Diese Entscheidung hilft ungemein bei Verhandlungen mit den Vermietern, ob dieser denjenigen der ausziehen will aus dem Mietvertrag entlässt und das Mietverhältnis allein mit dem weiter Nutzenden fortführt. Nach diesseits vertretender Auffassung muss der weiter Nutzende nicht in die Entscheidung des Vermieters eingebunden werden. Die Entscheidung kann vom Vermieter allein getroffen werden.

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