OLG Frankfurt – Aufheizung großflächig verglaster Büroräume ist Lebensrisiko

Die Beurteilung, ob wegen der Aufheizung eines Gebäudes auf Grund Sonneneinstrahlung ein Mangel der Mietsache vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Gegebenheiten, nicht nach der Arbeitsstättenverordnung (entgegen OLG Rostock NZM 2001, 425).

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2007 in NZM 2007, 330

Sachverhalt: Der Mieter hatte großzügig verglaste Büroräume angemietet und den Vermieter zusätzlich verpflichtet, Raffrollos und diverse andere bauliche Veränderungen vorzunehmen. Der Mieter war ausdrücklich berechtigt, auf dem Dach über den Mieträumen eine Klimaanlage anzubringen und überdies verpflichtet, selbst für die ausreichende Ausstattung und weitere, zur Erfüllung gesetzlicher- oder behördlicher Auflagen notwendige bauliche Voraussetzungen zu sorgen.

Die Temperatur stieg trotz der ordnungsgemäß durch den Vermieter installierten Rollos auf mehr als 6 Grad unter der Außentemperatur im Sommer. Das Gericht wies Instandsetzungs- und Kostenersatzansprüche des Gewerbemieters entgegen der Rechtsprechung des OLG Rostock und der OLGs Hamm, Naumburg und des LG Bielefeld ab.

Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass die Arbeitsstättenverordnung keine unmittelbare mietrechtliche Geltung habe. Es sei daher bei der konkreten vertraglichen Ausgestaltung, wonach der Mieter weitere Komfortmerkmale selbst zu schaffen habe, kein Mangel, wenn die Temperatur über die Werte der ArbeitsstättenVO steige. Zudem sei Adressat der VO der Arbeitgeber (hier: der Mieter), weshalb dieser jedenfalls bei Vorliegen entsprechender vertraglicher Vereinbarungen die Voraussetzungen für die einwandfreie Arbeitsplätze zu schaffen habe.

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