Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für unzuverlässigen Untermieter

1. Vermietet der Insolvenzverwalter – unter Verletzung der mietvertraglichen Pflicht, vor einer Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einzuholen – eine vom Schuldner angemietete Immobilie an einen unzuverlässigen Untermieter und gefährdet er dadurch den Rückgabeanspruch des aussonderungsberechtigten Vermieters, kann dies seine persönliche Haftung begründen.

2. Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten, haftet er auf den Ersatz des negativen Interesses (Fortführung von BGH, 6. Mai 2004, IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104).

BGH, Urteil vom 25.01.2007 -IX ZR 216/05- in NZM 2007, 329

Der Insolvenzverwalter des Gewerbemieters kündigte nach Insolvenzeröffnung zwar das Mietverhältnis, führt jedoch über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten ohne Zustimmung des Vermieters bis zum Ablauf der eigenen Kündigungsfrist eine Untervermietung durch.

Erwartungsgemäß räumte die neue Untermieterin nicht. Mit der Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter macht die Klägerin Nutzungsausfall für den Zeitraum vom Ablauf der Kündigungsfrist des Insolvenzschuldners bis zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs geltend.

Nachdem der Insolvenzverwalter für den Zeitraum der Vertragserfüllung (bis zum Ablauf der eigenen Kündigungsfrist) Masseverbindlichkeiten begründet hatte, haftet er für den aus vertragswidriger Untervermietung entstandenen Nutzungsausfallschaden persönlich. Die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters und ohne ausreichende Prüfung an einen insolventen Untermieter verletzt die Pflichten des Insolvenzverwalters, der nach Insolvenzeröffnung die Pflicht hat, die Herausgabeansprüche des aussonderungsberechtigten Vermieters nicht zu erschweren oder zu vereiteln. Anspruchsgrundlage ist § 60 InsO.

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