BGH – Vorwegabzug bei Betriebskostenabrechnung

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.

BGH v. 14.2.2007 – VIII ZR 1/06 – WuM 2007, 196; GE 2007, 438

Der BGH bestätigt hier seine Grundsatzentscheidung vom 23.11.1981 (GE 1982, 135) wonach die formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung mindestens die Angabe der Gesamtkosten enthalten muss.

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