LG Berlin – Mieterhöhungsverlangen für Bruttowarmmiete, Vemieterwechsel nach BImA-G

LG Berlin – Mieterhöhungsverlangen für Bruttowarmmiete; gesetzlicher Eigen­tumsübergang nicht Veräußerung im Rechtssinne; Vermieterwechsel; Vermieterstellung für Bundeswohnungen

BGB §§ 558, 566; BlmA-G § 2 HeizKV

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1. Der Eigentumsübergang aufgrund § 2 Abs. 2 BlmA-G ist einer Veräußerung im Sinne des § 566 BGB nicht gleichzustellen. Die Bundesfinanzverwaltung bleibt daher Vermieterin für Altverträge in solchen Wohnungen, die zum 01.01.2005 durch das „Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA-G)“ auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übertragen wurden.

2. Verlangt ein Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Ver­gleichsmiete, hat der Umstand, daß die Warmmietenvereinbarung nicht mit § 2 HKV zu vereinbaren ist, nicht die Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens zur Folge.

3. Zur Herstellung der Nettokaltmiete mit Mietspiegelwerten sind dann allerdings die kalten und warmen Betriebskosten herauszurechnen.

LG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2007 – 63 S 49/06 – in GE 2007, 785

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