OLG Stuttgart – Neueinführung der Terrorversicherung

Die Kosten einer Terrorversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für ein gewerbliches Mietobjekt abschließt, weil die Versicherung gegen Terrorgefahren nicht mehr von der Feuerversicherung mit umfasst wird, können, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt, auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind.

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2007 in GE 2007, 444 und WuM 2007, 199

Kommentar: Ein Urteil, das leicht zu missverstehen ist! Die Kosten der Terrorversicherung sind umlagefähig ohne besondere Gefährdung des Objekts nur

  • bei Gewerbemiete und
  • wenn vorher bereits eine Feuerversicherung mit Terrorschutz vorhanden war, bei der
  • durch Veränderung der Versicherungsbedingungen das Risiko „Terroranschläge“ weg fällt.
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