VerfGH Berlin – rechtliches Gehör bei Vortrag zu Temperaturmessungen

Das Fachgericht muss das Vorbringen einer Partei so aus­legen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung ver­nünftig ist und ihrem Interesse entspricht. Danach eröff­net sich, ob bei Ausschöpfung des Sachvortrags einer Par­tei (hier: Mieter/Nutzer einer Dachgeschosswohnung der Wohnungsbaugenossenschaft) ihr Beweisantrag ohne wei­tere Zusätze genau genug ist, um rechtlich beachtlich und bezüglich der entscheidungserheblichen Frage einer Sach­verhaltsermittlung im Wege der Beweiserhebung zugäng­lich zu sein (hier: Mindestanforderungen für zeitgemäßes Wohnen bei gemessenen hohen Raumtemperaturen im Sommer).

(VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.3.2007— VerfGH 40/06) in WuM 2007, 255

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mit einer Entscheidung der 63. Berufungskammer des LG Berlin zu befassen. Dort war einem Vortrag des anwaltlich vertretenen Mieters, nämlich

sie habe „ein elektronisches Messgerät“ verwandt, das jeweils auf Tischen aufgestellt wurde, um die Temperaturen in den Aufenthaltsbereichen der Wohnung zu messen“ (Beweis: Zeugnis E. H.). Auch nach den Feststel­lungen des Vormieters habe sich gezeigt, dass die Innentem­peraturen bereits im Sommer 1996 bis zu 8°C über den Außentemperaturen lagen und bei Außentemperaturen von 30°C in der Wohnung bis zu 40°C herrschten. In der Zeit vom 3. bis 28. Juni 1998 habe der Vormieter 21 Messungen nach Tag und Uhrzeit konkretisiert, jeweils in jedem der drei Zim­mer durchgeführt und Innentemperaturen bis zu 35°C sowie regelmäßige Differenzen zwischen innen und außen von 7°C bis 9°C festgestellt, obwohl an etwa der Hälfte der damals ge­messenen Tage Regenwetter geherrscht habe.

nicht nachgegangen worden. Dies verletzte das Grundrecht der Mieterin auf rechtliches Gehör.

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