BGH – Kündigung bei Gesundheitsgefährdung und Abmahnung

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.

BGH v. 18.4.2007 – VIII ZR 182/06 -,GE 2007, 841; WuM 2007, 319

Print Friendly, PDF & Email