BGH – Aufrechnungsverbot mit rechtskräftigen Forderungen

Zur Unwirksamkeit eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots gegenüber einem Unternehmer mit Forderungen, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen der Vermieter im Einzelfall jeweils
seine Zustimmung erklärt.
BGH, Urteil vom 27.06.2007 – XII ZR 54/05 -, GE 2007, 1179

Der BGH stellt klar, dass ein Aufrechnungsverbot dann unwirksam ist, wenn die Aufrechnung mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Forderungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Das ergibt sich direkt aus dem Gesetz

§ 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

3. (Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis
genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;

In der Praxis hat das vertragliche Aufrechnungsverbot vor allem prozessuale Folgen: Ist es wirksam vereinbart, kann der Mieter mit bestrittenen Forderungen erst im Prozess aufrechnung. Ist jedoch das Aufrechnungsverbot von vornherein unwirksam, erfolgt in der Regel die Aufrechnung bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens.

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