BGH – anfängliches Wärmecontracting bei fehlender Vertragsklausel

Die Mehrkosten der Versorgung der von Beginn des Mietverhältnisses an über einen „Wärmecontractor“ durch die Heizanlage in demselben Haus erzeugten Nahwärme sind dann nicht umlagefähig, wenn in dem Mietvertrag bei dem Verteilungsmaßstab für die Kosten der zentralen Heizungsanlage alternativ (nur) die Umlage der Kosten der Versorgung mit Fernwärme/Fernwarmwasser geregelt ist.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – VIII ZR 244/06 – in GE 2007, 1118 und WuM 2007, 445

Die fragliche Wohnung wurde zu einem Zeitpunkt vermietet, als die Versorgung des Hauses bereits über eine (extrem teure-) Dienstleistungsfirma erfolgte, welche die vorhandene Zentralheizungsanlage vom Vermieter übernommen hatte.

Die Vertragklausel hatte folgenden Wortlaut:

… § 5 Heizung- und Warmwasserversorgung
1. Der Vermieter ist verpflichtet, die etwa vorhandene Sammelheizung, soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 15. September bis 15. Mai (Heizperiode) in Betrieb zu nehmen….
3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Betriebskosten zu bezahlen. Die Betriebskosten (insbesondere Brennmaterial, Transportkosten und Kosten der Schlackeabfuhr, elektrischer Strom für Brennerantrieb, Umwälzpumpen usw., Bedienung und Wartung sowie Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern) werden nach m²-Zahl und Verbrauch (mindestens 50 % nach Verbrauch) der beheizten Fläche oder nach einem bereits angewandten Verteilungsschlüssel umgelegt.
§ 6 Verteilungsmaßstäbe bei zentralen Heizungsanlagen
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und/oder der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der Versorgung mit Femwärme/Fernwarmwasser werden 50 % nach dem erfaßten Wärmeverbrauch und 50 % nach der Wohnfläche verteilt.

Wie schon die Vorinstanzen entscheidet der BGH, dass diese Klausel zu unbestimmt ist, um auch die besonderen Kosten des Wärmecontracting (Regiekosten, Instandhaltungskosten, Servicegebühren) auf den Mieter umzulegen.

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