BGH – keine Anrechnung von vereinbarter Modernisierungsmieterhöhung

Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche  Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch  einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2004 – VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088).
BGH v. 18.7.2007 – VIII ZR 285/06 -, MM 07, 298 LS; GE 07, 1181

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass wie bei der Kappungsgrenze auch bei der Wartfrist solche Mieterhöhungen, die ihren tatsächlichen Grund in einer Modernisierungsmaßnahme haben (also entsprechend § 559 BGB vorgenommen wurden) nicht berücksichtigt werden.

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