AG Köpenick – Standards und Mängelbeseitigung nach Modernisierung

Nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme in der Mietwohnung und einer entsprechenden Mieterhöhung muss der mit der Maßnahme bezweckte Erfolg grundsätzlich nach den geltenden Standards gegeben sein (hier: Schallschutz nach fachgerechtem Einbau von Isolierglasfenstern). Anderenfalls hat der Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung.

AG Köpenick, Urteil vom 09.10.2007 -5 C 117/05- in WuM 2008, 25

Das AG Köpenick stellt klar, dass der Mieter zwar keinen Anspruch auf Modernisierung hat. Erfolgt aber eine Modernisierung, müssen die ausgeführten Arbeiten dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Einbaus entsprechen. Der Mieter muss sich daher nicht mit „Einfachstlösungen“ oder kostensparenden Billigbauteilen abspeisen lassen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

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