BGH – Erhöhungsverlangen und Mietspiegel

1. Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558 a Abs. 2 Nr. 1, § 558 d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558 a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.

2.Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des – nach Auffassung des Vermieters – für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den Mieter (auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen.
BGH v. 12.12.2007 – VIII ZR 11/07 – in GE 2008, 191 und WuM 2008, 88

Der BGH erledigt die sehr formstrenge Rechtsprechung des LG Berlin (62 S 154/06 in GE 2007, 988) mit einem Federstrich. Folgende Anforderungen lassen sich aus der Entscheidung herauslesen:

  1. Ein Erhöhungsverlangen ist in jedem Fall ausreichend begründet, wenn es auf einen beigefügten Mietspiegel Bezug nimmt.
  2. Die Beifügung ist entbehrlich, wenn es sich um einen veröffentlichten Mietspiegel (Internet, Amtsblatt) handelt. Dies ist beim Berliner Mietspiegel 2007 der Fall.
  3. Wohl auch: Die Bezugnahme auf ein falsches Mietspiegelfeld (zum Beispiel Ofenheizung statt Zentralheizungsanlage) ist unschädlich, wenn der der Vermieter das nach seiner Ansicht zutreffende Mietspiegelfeld bezeichnet und das richtige Mietspiegelfeld kein Leerfeld und aus dem Mietspiegel ersichtlich ist.
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