BGH – Betriebskostenabrechnung nach Kopfteilen

Ist vertraglich eine Umlegung der Betriebskosten nach der Kopfzahl der in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen vereinbart, ist das Register nach dem Melderechtsrahmengesetz keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen.

BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 82/07 in WuM 2008, 151 und GE 2008, 401

Der BGH stellt klar, dass es für die materiell korrekte Umlage der Betriebskosten nach vereinbartem Verteilungsschlüssel „Kopfteile“ immer auf die tatsächliche Nutzung (zum Beispiel also auch Kinder, Untermieter und längerfristige Besucher des Mieters) ankommt. Damit scheidet die Abrechnung nach Kopfteilen aus praktischen Gründen in folgenden Fällen aus:

  1. große Abrechnungseinheiten
  2. wechselnder Mieterbestand
  3. nennenswerter Gewerbeanteil ohne Vorwegerfassung
Print Friendly, PDF & Email