BGH – keine eigenmächtige Ersatzvornahme des Mieters

Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.

BGH, Urteil vom 16.01.2008 -VIII ZR 222/06- in WuM 2008, 147

Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis sehr häufigen Problem der „eigenmächtigen Ersatzvornahme“ des Mieters (Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Aufforderung). Der BGH stellt klar, dass mit Ausnahme von unbedingt zur Erhaltung der Gebäudesubstanz erforderlichen Arbeiten (§ 536 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und bei Verzug kein Anspruch des Mieters auf Kostenersatz besteht.

Anders herum: Ohne Verzug bekommt der Mieter kein Geld oder wenn, dann nur für die notwendigsten Maßnahmen zur Sicherung der Gebäudesubstanz.

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