Auisschluss Mietminderung bei erkennbarer S-Bahntrasse

Zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 536b BGB gehört zwar, dass die Umstände, die auf bestimmte Unzulänglichkeiten hindeuten, den Verdacht eines dadurch begründeten Mangels besonders nahe legen und dass der Mieter dennoch weitere zumutbare Nachforschungen unterlassen hat, sofern bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung der Mangel ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Angesichts der bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen S-Bahn-Trasse und der verkehrspolitischen Planungen im Jahr 2000 hätte für den Mieter deshalb sowohl Anlass als auch ohne weiteres die zumutbare Möglichkeit bestanden, sich über den möglichen Ausbau zu erkundigen.

LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2008 -63 S 398/07-in GE 2009, 53

Print Friendly, PDF & Email