Minderungsausschluss in der Geschäftsraummiete durch Formularklausel

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt.

Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.

BGH, Urteil vom 12.03.2008 -XII ZR 147/08-, GE 2008, 862-865 = NZM 2008, 522-524

Auch Formularmietvertragsklauseln in Gewerbemietverträge unterliegen einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Soweit durch eine solche Klausel der Gewerbemieter unangemessen benachteiligt ist, ist eine solche Klausel unwirksam. Die Unklarheit, ob durch die verwendete Klausel dem Gewerbemieter auch die Möglichkeit der Rückforderung gem. § 812 BGB genommen wird, führt zur Gesamtunwirksamheit der Klausel.

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