kein Anspruch auf Einstweilige Verfügung gegen Zugriff auf Kaution

Der Mieter kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung dem Vermieter untersagen lassen, sich den Mietbürgschaftsbetrag von der Bank auszahlen zu lassen, wenn die Forderung, für die sie verwendet werden soll, zwischen den Parteien streitig ist.

KG, Beschluss vom 08.05.2008 -8 W 33/08-, in GE 2008, 869

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