fehlende Schuld des Wohnungsmieters für Zahlungsverzug

Zur Frage des fehlenden Verschuldens eines Mieters bei Nichtzahlung der Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten.

KG, Urteil vom 09.06.2008 -8 U 217/07-, in GE 2008, 925-926

Eine fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsrückständen über mehrere Monate ist grundsätzlich zulässig, weil der Mieter damit in nicht unerheblicher Weise gegen eine vertragliche Hauptleistungspflicht nach § 535 Abs. 2 BGB verstößt. Die einmal eingetretene Pflichtverletzung kann – anders als bei einer außerordentlichen Kündigung – nicht durch die nachträgliche Begleichung der Mietschuld geheilt werden (www.mietrechtsinfo.de/2007/11/28/bgh-ordentliche-kuendigung-ohne-abmahnung/ BGH, Urteil vom 28. November 2007, VIII ZR 145/07).

Dies gilt allerdings nicht, wenn den Mieter kein Verschulden an dem entstandenen Zahlungsrückstand trifft. Hier reicht, eben anders bei als bei der außerordentlichen Kündigung, nicht allein der zeitnahe Ausgleich des Rückstandes nach Erhalt des Kündigungsschreibens. Es muss ein weiterer Aspekt hinzukommen. In vorliegendem Rechtsstreit hatte der Vermieter nicht von seier vertraglich vereinbarten Einziehungsermächtigung gebrach gemacht. Bei Mietzahlungen handelt es sich normalerweise um eine qualifizierte Schickschuld, d. h. dem Mieter träfe ein Verschulden für den Nichteingang der Zahlung. Durch Einziehungsermächtigung wandelt sich die Schuld in eine Holschuld um, so dass dem Mieter kein Verschulden an der Nichtabbuchung durch den Vermieter trifft.

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