LG Görlitz – Pflicht zur Offenlegung von Drittmitteln bei Erhöhungsverlangen

  1. Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens erfordert es grundsätzlich, dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in das Erhöhungsverlangen mit aufnimmt.
  2. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, die mit zinsbegünstigten Mitteln aus KfW-Krediten gefördert worden waren und deren Zinsbindung noch nicht abgelaufen ist, muss er diese Mittel im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens benennen. Andernfalls ist ein solches Mieterhöhungsverlangen unwirksam.

LG Görlitz, Urteil vom 10.06.2008 -2 S 63/07- in WuM 2008, 489

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