Unwirksame Farbauswahlklausel, unwirksame Quotenklausel

1. Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.

2. Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.

BGH, Urteil vom 18.06.2008 -VIII ZR 224/07- in WuM 2008, 472

Über den amtlichen Leitsatz hinaus, ist dem Urteil zu entnehmen, dass eine unwirksame Quotenklausel (starre Fristen) nicht zu einer Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen führt. Die Quotenklausel und die Schönheitsreparaturklausel sind teilbar.

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