Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

BGH, Urteil vom 09.07.2008 -VIII ZR 83/07-, in GE 2008, 1046-1048

Auf dieses Urteil wurde lange gewartet. Diese Frage beschäftigte schon verschiedene Oberlandesgerichte, die hierzu unterschiedliche Auffassungen vertraten (http://www.mietrechtsinfo.de/2007/04/17/olg-karlsruhe-mieterhoehung-aufgrund-unwirksamer-schoenheitsreparaturklausel/).

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass § 558 Abs. 1 S. 1 BGB einen Zuschlag für die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht vorsieht und sich -trotz des Entgeldcharakters der Überbürdung von Schönheitsreparaturen- ein solcher Zuschlag nicht mit dem vom Gesetzgeber gewollten System der Vergleichsmieten in Einklang bringen lässt. Ein solcher Zuschlag lässt sich ebenfalls nicht über die ergänzende Vertragsauslegung und die Störung der Geschäftsgrundlage herleiten.

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