BGH – Betriebskostenabrechnung nach Sollvorschüssen zulässig

Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 -VIII ZA 2/08- in WuM 2009, 671

Entgegen der von Instanzgerichten und Langenberg vielfach vertretenen Ansicht stellt der BGH klar, dass eine Betriebskostenabrechnung mit Sollvorauszahlungen statt Istvorauszahlungen formell wirksam ist.

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