KG – Nahwärme ist Fernwärme, Anwendbarkeit der AVB Wärme

Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Wärme in einer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Heizungsanlage eigenverantwortlich erzeugt.

KG, Urteil vom 01.09.2009 -27 U 76/08- in WuM 2010, 42

Urteilsanmerkung:

Anlass des zu entscheidenden Rechtsfalles war ein Streit von Grundeigentümer und Wärmelieferanten (es handelte sich hier wohl um Wärmcontracting in einer dem Eigentümer wirtschaftlich gehörenden Zentralheizungsanlage) um die Kündigungsfrist. Der Eigentümer wollte sich lösen; der Wärme“lieferant“ berief sich auf die in den Vertragsbedingungen entsprechend der AFBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist von 10 Jahren. Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob das Wärmcontracting der Fernwärmeversorgung hinsichtlich der zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen gleich zu stellen ist. Denn das hätte zur Folge, dass auch lange Laufzeiten wie 10 Jahre ohne Kündigungsfrist vereinbart werden können.

Mit seiner Entscheidung verkennt das Kammergericht meines Erachtens die Unterschiede zwischen Fernwärme und Contracting in tatsächlicher Hinsicht (keine leitungsgebundene Versorgung, nicht notwendiger Weise Kraft-Wärme Koppelung und Einsparung von Primärenergie). Vor allem aber verkennt das Kammergericht, dass die Schutzwürdigkeit des Anschlussnehmers im Fernwärmevertrag aus anderen Gründen geringer ist. Fernwärmeverträge werden ebenso wie die Versorgung flächendeckend geschlossen. Die Tarife und die technischen Details der Vertragsabwicklung sind in den AVBFernwärmeV genau und interessengerecht geregelt. Dem gegenüber ist der Kunde eines Wärmecontractors, der noch dazu mit der Anlage des Kunden selbst wirtschaftet, wesentlich stärker dem Preisdiktat, unübersichtlichen Kalkulationen und damit auch der Misswirtschaft des Contractors ausgeliefert.

Die Entscheidung des Kammergericht ist daher im Ergebnis abzulehnen.

Alexander Ziemann, Rechtsanwalt

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