KG – Versorgungssperre durch Dritten als verbotene Eigenmacht

Eine Unterbrechung von Versorgungsleitungen durch einen außenstehenden Dritten kann -anders als eine Versorgungssperre, die in der Einstellung von Leistungen besteht (siehe dazu BGH, Urteil vom 06.05.2009 -XII ZR 137/07- in GE 2009, 775) – gegenüber dem Besitzer der Räume verbotene Eigenmacht darstellen.

KG, Beschluss vom 01.10.2009 -8 U 105/09- in GE 2010, 61

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