BGH – Abrechnungsreife Gewerbemiete

  1. Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, soweit der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat. Diese Frist, mit deren Ablauf Abrechnungsreife eintritt, endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.
  2. Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.
  3. Für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat.

BGH, Urteil vom 27.01.2010 -XII ZR 22/07- in GE 2010, 406

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