LG Berlin – Terminverschiebung, Balkon und soziale Härte bei Modernisierung

  1. Geringfügige Verzögerungen gegenüber der Terminplanung gemäß der Modernisierungsankündigung oder Überschreitungen der voraussichtlich angesetzten Dauer der Modernisierungsarbeiten sind nach den Umständen des Einzelfalles unbeachtlich (hier: Arbeitsbeendigung erst nach Gewährung des Wohnungszutritts).
  2. Der Anbau von Balkonen stellt keinen allgemein üblichen Zustand von Wohnungen in Berlin her.
  3. Die Mieterhöhung nach Modernisierung ist für den Mieter unzumutbar, wenn sie vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse des Wohnungshaushalts die individuelle Belastungsgrenze überschreitet.

LG Berlin, Urteil vom 19.1.2010 — 65 S 285/09- in WuM 2010, 88

Das Gericht sah im konkreten Fall eine Mieterhöhung durch die Modernisierung von 573,87 um 209,81 auf 783,61 EUR bei einem Haushaltseinkommen (auch der berufstätigen Söhne) von 2377,48 EUR monatlich als finanzielle Härte an, wobei offenbar von einer „Härtefallgrenze“ von 30 % des Nettoeinkommens ausgegangen wurde.

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